§ 1 Name und Sitz
1.1 Der am 6. Juni 1989 in Stuttgart gegründete Verein führt den Namen "Stuttgart Solar".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
1.3 Der Verein ist als gemeinnütziger Verein mit dem Zusatz "eingetragener
Verein (e.V.)" in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist das Forschen an solarer Technik. Hierzu gehören zum
Beispiel Entwicklung und Anwendung von solarer Energiegewinnung und damit angetriebener Fahrzeuge.
2.2 Die Ergebnisse unserer Arbeit werden unter anderem der Öffentlichkeit
zugängig gemacht durch:
- Veranstaltungen mit öffentlichen Einladungen
- Anlegen einer Fachbibliothek
- Veröffentlichen eigener Arbeitsergebnisse
2.3 Zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke können Rücklagen gebildet
werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar "gemeinnützige Zwecke" im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Ausgenommen einer Unkostenvergütung, z. B. Fahrgeld zu Veranstaltungen). Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Zur Erreichung der Ziele dürfen Rücklagen gebildet werden.
3.6 Vereinsmittel
3.6.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Einlagen der Mitglieder
- Spenden
- Kreditaufnahme (dessen Rahmen legt die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit fest)
- sonstige Zuwendungen.
3.6.2 Über die Höhe und die Zahlungsweise der Mitgliederbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
3.6.3 Einlagen können in Form von Bar-, Sach- und Arbeitsleistungen erbracht
werden.
§ 4 Vereinsämter
4.1 Vereinsämter sind Ehrenämter.
4.2 Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges kaufmännisches und technisches Hilfspersonal bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 5 Verbandzugehörigkeit
Nach Maßgabe der Mitglieder kann der Verein anderen Verbänden mit gleichen Zielen beitreten. Dies beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedschaft
6.1 Mitgliedsarten
- Aktive Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
6.2 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder arbeiten in Arbeitskreisen oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
6.3 Fördermitglieder
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein in besonderem Maße fördern.
6.4 Ehrenmitglieder
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch den Beschluß des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6.5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein bei der Erreichung und Bewältigung der gesetzten Ziele und Aufgaben zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB mit 2/3-Mehrheit.
6.6 Ende der Mitgliedschaft
6.6.1 Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB. Das Ende der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
6.6.2 Durch Ausschluß aus dem Verein. Hat ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen, kann es durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Über den Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.6.3 Durch Tod des Mitglieds.
6.7 Stimmrecht
Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand nach § 26 BGB, der erweiterte Vorstand und die Arbeitskreise.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlußfassendes Organ. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Wahl des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.
8.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach § 26 BGB schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung enthält:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
8.2 Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen vom Tage der Versendung an.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
8.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert sowie wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
8.5 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
9.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der/die Vorsitzende
- sein/e Stellvertreter/in
- der/die Kassenwart/in.
9.2 Diese Vorstandsmitglieder sind jeweils zur Einzelvertretung des Vereins befugt.
9.3 Der/die Einzelvertretende bedarf der vorherigen Zustimmung
9.3.1 der einfachen Mehrheit des Vorstandes zu Rechtsgeschäften im Wert
von € 1.022,59.-- bis € 5.112,92.--
9.3.2 der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung
zu Rechtsgeschäften im Wert über € 5.112,92.--.
9.4 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und die Arbeitskreisdeligierten nach § 11.2 zum Informations- und Erfahrungsaustausch an, und er muß vor sachbezogenen Arbeitskreisentscheidungen gehört werden. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 11 Einsetzen von Arbeitskreisen
11.1 Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim
Ablauf des Vereinsgeschehens Arbeitskreise für spezielle Aufgaben
einzusetzen.
11.2 Der Arbeitskreis wählt einen Delegierten mit einfacher Mehrheit. Dieser wird
mit seiner Amtsübernahme als Arbeitskreisdelegierter automatisch Mitglied des erweiterten Vorstandes.
§ 12 Wahl des Vorstandes
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
12.2 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
12.3 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 13 Verfahrensregeln
13.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
13.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.
13.3 Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, ist für alle Beschlüsse die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13.4 Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.
§ 14 Haftung
14.1 Für die aus der Vereinsarbeit entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Veranstaltungen und in den Räumen des Vereins haftet dieser den Mitgliedern gegenüber nicht.
14.2 Haftung für im Namen des Vereins entstandene Verbindlichkeiten sind ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu tilgen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen einem gleichartigen Verein zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.Neuer Text